Der Pferdesportverband Oberbayern hat uns am 06.05.2020 – 14:58 folgende Informationen geschickt – danke dafür!

Ich möchte vorab nochmals darauf Hinweisen, dass alle „Corona-Regeln“ auf dem Hofgut Allerer weiterhin eingehalten werden müssen. Wenn sich eine Person – und besonders Schlimm, ein Mitglied unseres Teams – mit Corona infiziert ist mit einer behördlichen Schließung unserer Reitanlage zu rechnen. Reitanlagen im Umkreis sind in den letzten Tagen von behördlicher Stelle überprüft worden!


An alle Reitsportler, Reitvereine und Pferdebetriebe in Bayern!

Nach der gestrigen Pressekonferenz der Bayerischen Staatsregierung wurde die 4. BayIfSMV (Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) aktualisiert (Stand 05.05.2020).

Im § 9 wurde bezüglich des Betriebs von Sportanlagen folgender Text veröffentlicht:

Teil 4
Sport, Spiel, Freizeit
§ 9
Sport

(1) ¹Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt. ²Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

  1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen,
  2. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1,
  3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen,
  4. kontaktfreie Durchführung,
  5. keine Nutzung von Umkleidekabinen,
  6. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
  7. keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
  8. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
  9. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig,
  10. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
  11. keine Zuschauer.

(2) ¹Der Betrieb zu Trainingszwecken der Berufssportlerinnen und Berufssportler und von Sportlerinnen und Sportlern des olympischen und paralympischen Bundes- und Landeskaders ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 11 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden. ²Trainingseinheiten dürfen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen erfolgen.“

Hier der vollständige Gesetzestext:

Der Reitsport wird als Individualsportart eingestuft und darf, entgegen anderer Individualsportarten, auch in der Reithalle ausgeübt werden. Dabei sind die o.g. Voraussetzungen (Pkte. 1-11) unbedingt einzuhalten.

Erfreulich und gleichzeitig wichtig für uns Reitsportler ist der Punkt 3, nach dem die Ausübung unseres Sports allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen wieder erlaubt ist. Das heißt, es ist Reitunterricht im Freien und in der Reithalle mit maximal vier Reitern plus Reitlehrer wieder möglich. Für Schulpferdebetriebe noch nicht befriedigend, jedoch ein erster Schritt zurück zur Normalität.

Wir weisen darauf hin, dass diese Lockerungen erst ab Montag, den 11. Mai 2020, gelten.

Parallel bemühen wir uns natürlich weiterhin, dass möglichst bald wieder Reitsportveranstaltungen stattfinden können.

Verband der Pferdesportvereine Oberbayern e.V.
Landshamerstr. 11, 81929 München


Sebastian
Author: Sebastian