Darf Einzel-Reitunterricht stattfinden? (akt. 30.03.2020)
Reitunterricht, auch über Funkgeräte, ist derzeit nicht möglich. Die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren.

Dürfen sich Pferdebesitzer weiterhin um ihre Tiere kümmern und sie entsprechend bewegen? (akt. 30.03.2020)
Ja. Die Kontrolle und Versorgung der Tiere muss gewährleistet sein.
Auf dem Pferdebetrieb gilt: Es dürfen nur die für die Versorgung und Bewegung der Pferde notwendigen Personen Zutritt zum Betrieb haben. Sämtliches soziales Miteinander der Pferdebesitzer ist zu vermeiden (z.B. Schließen des Reiterstübchens). Beim Bewegen der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz ist die Anzahl der Pferde, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd herangezogen werden.
Für außerhalb des Pferdebetriebs gilt: Das Ausreiten oder Ausführen des Pferdes an der frischen Luft ist nach den Vorgaben der Ausgangsbeschränkung (alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes) weiterhin gestattet. Grundsätzlich sollte man aber aus Sicherheitsgründen möglichst nicht alleine ausreiten.

Dürfen Einsteller auf dem Betrieb mitarbeiten, wenn es zu Personalmangel kommen sollte?
Sofern es zur Versorgung der Tiere zwingend erforderlich ist, ist dies grundsätzlich möglich. Zu beachten ist, dass ohne den Abschluss eines Arbeitsvertrages der Einsteller bei diesen Tätigkeiten möglicherweise nicht unfallversichert ist.

Was ist bezüglich Tierarzt und Schmied zu beachten?
Die Vereinbarung von tierärztlichen Terminen und Schmiedebesuchen erfolgt in Absprache mit der verantwortlichen Leitung des Betriebs. Alle aufschiebbaren Dienstleistungen müssen verschoben werden.

Was sollen Stallbetreiber beachten?
Grundsätzlich sind strikte Hygienemaßnahmen sowie die behördlichen Vorgaben unbedingt zu beachten. Es ist kein weiterer Publikumsverkehr auf der Reitanlage zugelassen. Personen, die nicht für die Versorgung und Bewegung der Pferde vorgesehen sind, dürfen die Anlage nicht betreten. Für die Information und Kommunikation ist die Leitung (z. B. der Betriebsleiter oder bei Vereinen der Vorsitzende) verantwortlich.
Die Anzahl der Pferde, die sich gleichzeitig in der Reithalle oder auf dem Reitplatz befinden, ist zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd herangezogen werden.

Haftet bei einer Kontrolle der Reitstallbetreiber auf Grund des Fehlverhaltens von Pferdebesitzern? (30.03.2020)
Ja, ein Bußgeld kann sowohl gegen den Pferdebesitzer als auch gegen den Betreiber verhängt werden, z. B. wenn dieser seine Aufsichtspflicht verletzt.

Was ist, wenn bei einer Person, die auf dem Betrieb lebt, Corona nachgewiesen wird? Wird die Anlage gesperrt und wer kümmert sich um die Pferde?
Im Falle einer Coronainfektion einer auf dem Betrieb lebenden Person, sind die Anordnungen des Gesundheitsamtes zu beachten. Sofern diese Person in der Betreuung der Pferde tätig war, muss deren Tätigkeit dann von einer anderen Person übernommen werden. Für den Fall einer Quarantäne sind Planung und Organisation im Vorfeld wichtig. Es empfiehlt sich, bereits vorab Vertretungsregelungen zu treffen und die Arbeit in einem strikten Schichtsystem vorzunehmen.

Quelle: https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/

Sebastian
Author: Sebastian